Fremdenverkehrsbeitrag

Von allen selbstständig tätigen, natürlichen und juristischen Personen, denen durch den Fremdenverkehr im Gemeindegebiet Vorteile erwachsen, wird ein Fremdenverkehrsbeitrag erhoben. Zur Bestimmung des Vorteils dienen der einkommensteuerpflichtige Gewinn und der steuerbare Umsatz. Der Beitrag bestimmt sich nach dem Gewinn, wenn sich nicht auf der Grundlage des steuerbaren Umsatzes ein höherer Beitrag ergibt.

Der Beitrag nach dem Gewinn errechnet sich, indem der Gewinn mit dem Vorteilssatz und mit dem Beitragssatz multipliziert wird. Der Beitrag nach dem steuerbaren Umsatz errechnet sich, indem der steuerbare Umsatz mit dem Vorteilssatz und dem Mindestbeitragssatz multipliziert wird.

Der Beitragssatz beträgt 3 v. H.
Der Mindestbeitragssatz beträgt je nach Anteil des Gewinns am Umsatz zwischen 0,0375 v. H. und 0,3750 v. H.

Weitere Informationen finden Sie unter Satzungen/Verordnungen.  

Bei Rückfragen wenden Sie sich bitte an den Sachbearbeiter in der Kämmerei.

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