Informationen zum neuen Bundesmeldegesetz

Am 1. November 2015 tritt das neue Bundesmeldegesetz in Kraft. Damit treten zugleich neue Regelungen in Kraft, die von Bürgerinnen und Bürgern z.B. bei einem Wohnungswechsel künftig zu beachten sind. Wissenswerte Regelungen des neuen Bundesmeldegesetzes werden hier dargestellt:

Anmeldung und Abmeldung

Es bleibt bei der in Deutschland bekannten Pflicht zur An- und Abmeldung bei der Meldebehörde. Wer eine Wohnung bezieht, hat sich innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug bei der Meldebehörde anzumelden.

Die Abmeldung einer Wohnung bei der Meldebehörde ist nur erforderlich, wenn nach dem Auszug aus einer Wohnung keine neue Wohnung in Deutschland bezogen wird. Dies ist z.B. der Fall, wenn Deutschland verlassen, also der Wohnsitz in das Ausland verlegt wird oder eine Nebenwohnung aufgegeben wird. Wer in das Ausland umzieht, muss bei der Abmeldung künftig bei der Meldebehörde seine Anschrift im Ausland hinterlassen. Die Auslandsanschrift wird im Melderegister gespeichert. Dadurch kann die Behörde z.B. im Zusammenhang mit Wahlen mit der Bürgerin oder dem Bürger Kontakt aufnehmen. Die Abmeldung einer Nebenwohnung wird künftig nur noch bei der Meldebehörde, die für die alleinige Wohnung oder die Hauptwohnung zuständig ist, vorgenommen. Bei Umzügen im Inland erfolgt die Abmeldung bei der bisherigen Meldebehörde automatisch mit der Anmeldung beim neuen Wohnsitz.

Mitwirkungspflicht des Wohnungsgebers

Wieder eingeführt wird die Mitwirkungspflicht des Wohnungsgebers bzw. des Wohnungseigentümers bei der Anmeldung und bei der Abmeldung (z.B. beim Wegzug in das Ausland). Damit können künftig sogenannte Scheinanmeldungen wirksamer verhindert werden. Wohnungsgeber bzw. die Wohnungseigentümer müssen den Mieterinnen und Mietern den Ein- oder Auszug schriftlich bestätigen. Die Wohnungsgeberbescheinigung ist stets bei der Anmeldung bzw. Abmeldung in der Meldebehörde vorzulegen.

Diese ist bei der Stadt Greding im Einwohnermeldeamt oder Online unter Formularservice (Wohnungsgeberbescheinigung) erhältlich.

Auskünfte aus dem Melderegister

Auskünfte aus dem Melderegister an Private zum Zwecke der Werbung und/oder des Adresshandels sind künftig nur noch zulässig, wenn die Bürgerin und der Bürger vorher in die Übermittlung ihrer Meldedaten für diese Zwecke eingewilligt haben. Diese Einwilligung muss gegenüber Privaten ausdrücklich erklärt werden. Es besteht auch die Möglichkeit, bei der Meldebehörde eine Erklärung darüber abzugeben, dass die eigenen Daten zum Zwecke der Werbung und/oder des Adresshandels an Private herausgegeben werden dürfen. Diese Einwilligung bleibt bis zu ihrem Widerruf bestehen und muss nach einem Umzug nicht erneut abgegeben werden. Wurde keine Einwilligung erklärt, darf die Meldebehörde die Meldedaten nicht zum Zwecke der Werbung und/oder des Adresshandels herausgeben.

Für Personen, die in Einrichtungen zum Schutz vor häuslicher Gewalt, in Einrichtungen zur Behandlung von Suchterkrankungen, in Krankenhäusern, Pflegeheimen oder sonstigen Einrichtungen, die der Betreuung pflegebedürftiger oder behinderter Menschen oder der Heimerziehung dienen,  einer Aufnahmeeinrichtung für Asylbewerber oder sonstige ausländische Flüchtlinge oder in einer Justizvollzugsanstalt wohnen, wird künftig ein sogenannter bedingter Sperrvermerk im Melderegister eingetragen, sofern der Meldebehörde bekannt ist, dass sich an der betreffenden Anschrift eine der genannten Einrichtungen befindet. Bei Melderegisterauskünften an Private muss die Meldebehörde künftig vor einer Auskunftserteilung den Betroffenen anhören und darf dann keine Auskunft erteilen, sofern durch diese schutzwürdige Interessen des Betroffenen beeinträchtigt würden.

Das Bundesmeldegesetz sieht weiterhin vor, dass Geburtstags- und Ehejubiläen in den örtlichen Tageszeitungen veröffentlicht werden können. Hierfür gilt weiterhin die Widerspruchsregelung, d.h. die Daten der Geburtstagsjubiläen und Ehejubiläen werden der Presse zur Verfügung gestellt. Hier greift der Einwilligungsvorbehalt nicht, sondern es muss gegen diese Datenübermittlung widersprochen werden.

Einheitlich geregelt sind nun die Jubiläen, die veröffentlicht werden dürfen:

Geburtstage:     70., 75., 80., 85., 90., 95., 100., 101., 102., usw.

Ehejubiläen:      50., 55., 60., 65., 70., usw.

 

Weitergehende Informationen und Auskünfte zu diesem Thema erhalten Sie von den Mitarbeitern des Pass- und Meldewesens der Stadt Greding.

Ansprechpartner

Frau Veronika Greiner
08463 904-32
Frau Rosemarie Schneider
08463 904-15

Partner

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